Um Tankstellen ohne Preise an den Zapfsäulen würden die meisten Autofahrer einen großen Bogen machen. Wer sein E-Auto an öffentlichen Ladestationen lädt, kann ebenfalls verlangen, vorher eindeutig über den Preis informiert zu werden.
Deshalb hat die Verbraucherzentrale NRW jetzt die The New Motion Deutschland GmbH abgemahnt. Die Shell-Tochter unterhält ein Ladenetzwerk und wälzt nach Einschätzung der Verbraucherschützer ihre Pflicht zur klaren Preisinformation in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig auf die Kunden ab.
Kunden der New Motion können ihre E-Autos an Ladesäulen unterschiedlicher Betreiber aufladen. Innerhalb dieses Ladenetzwerks gibt es sehr unterschiedliche Preise und auch Abrechnungsmodelle – etwa nach Strommenge, nach Zeit oder pro Ladevorgang. „New Motion verpflichtet in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden, den Preis für das Beladen seines E-Autos selbst zu recherchieren“, erklärt Juristin Michelle Jahn von der Verbraucherzentrale NRW. „Vorgeschrieben ist aber, dass ein Unternehmen aktiv über den Endpreis informieren muss, bevor ein Vertrag zustande kommt.“
Für die Recherche der Preise verweist New Motion auf Apps, ein Portal und eine Website. Allerdings garantiert das Unternehmen hierbei nicht einmal, dass die angezeigten Informationen über die Preise richtig, vollständig und zutreffend sind. „Verbraucher sollen sich also selbst informieren, dürfen aber nicht erwarten, dass die angebotenen Informationen stimmen – das ist absurd“, so Jahn. Hiergegen und gegen zahlreiche weitere Klauseln gehen die Verbraucherschützer ebenfalls vor.
Das Fehlen transparenter Preisangaben an Ladesäulen für E-Autos ist so nicht korrekt. Ob ein Wagen etwa für 48 Cent pro Kilowattstunde aufgeladen wird oder für 30 Cent, macht bei einem 40-kWh-Akku immerhin einen Unterschied von 7,20 Euro aus.
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