Das sagt die Rechtsprechung zum Smartphone am Steuer

Smartphone am Steuer, was ist erlaubt, was ist verboten?

Das sagt die Rechtsprechung zum Smartphone am Steuer : Smartphone am Steuer, was ist erlaubt, was ist verboten?
Erstellt am 9. März 2016

60 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg – Das ist die allseits bekannte Strafe für die rechtswidrige Smartphone-Nutzung am Steuer. Doch so einfach wie diese Regelung auf den ersten Blick scheinen mag, ist sie leider nicht. Schnell stellt man sich beispielsweise die Frage nach der Navigation mit dem Handy, dem bloßen Umlagern im Fahrzeug oder der Nutzung bei der Start-Stop-Funktion des Fahrzeugs. Was sagt die Rechtsprechung zu diesen Fragen?

Was ist mit der Navi-Funktion des Handys?

Das Oberlandesgericht Köln hält beispielsweise mit einer Entscheidung fest, dass während der Fahrt und ohne Nutzung einer Freisprecheinrichtung, die Nutzung jeglicher Funktionen und somit auch der Navigationsfunktion verboten ist.

Schnell das Handy aus der Tür in die Mittelkonsle legen

Die Frage nach dem bloßen Umlagern des Smartphones während der Fahrt, das heißt das Gerät von einem Ort an den anderen zu legen, könnte als trivial angesehen werden. Besonders da dies nach einer Entscheidung, ebenfalls durch das Oberlandesgericht in Köln, als straffrei eingestuft werden kann. Allerdings ist hier durchaus Vorsicht geboten, denn wird hierbei auch nur beispielsweise die Uhrzeit vom Display abgelesen, wird aus Straffreiheit schnell eine Ordnungswidrigkeit.

Sonderregelung bei Autos mit Start-Stop-Funktion

Da mittlerweile immer mehr Fahrzeuge über die automatische Start-Stop-Funktion verfügen und sich u.a. besonders häufig an roten Ampeln der Griff zum Smartphone beobachten lässt, drängt sich einem zudem die Frage auf, ob diese Funktion durch § 23 Abs. 1 StVO abgedeckt ist, der das Verbot der Handy-Nutzung bei stehendem Fahrzeug und ausgeschalteten Motor aufhebt. Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm ist dies der Fall, und die automatische Start-Stop-Funktion ermöglicht einem dadurch beispielweise das straffreie Telefonieren an der roten Ampel.

Bei all den möglichen und bereits getroffenen Entscheidungen sollte man sich stets am allgemeinen Merksatz orientieren, dass die Nutzung des Smartphones als solches (mit seinen Funktionen) in der Hand, während der Fahrt und ohne Freisprecheinrichtung nicht nur zu Bußgeldverfahren und Punktesammeln in Flensburg führen kann, sondern auch besonders im Sinne der eigenen Sicherheit und der anderer Verkehrsteilnehmer unterlassen werden sollte.

Quelle: Mobil in Deutschland e.V.

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