Zum 1. April 2013 treten einige Neuregelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Die vor vier Jahren eingeführte Neufassung war juristisch umstritten und galt aus Sicht des Bundesverkehrsministeriums aus formalen Gründen als nichtig. Mit der neuen Fassung soll nun wieder Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herrschen.
Sonderrechte für die Post
Postfahrzeuge bekommen zum Leeren von Briefkästen Sonderrechte: Ihnen ist das Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen auch außerhalb festgeschriebener Zeiten erlaubt. Je 10 Meter vor und hinter einem Briefkasten dürfen sie kurzfristig in zweiter Reihe parken.
Winterreifenpflicht wird konkreter
So wird in der neuen StVO die Winterreifenpflicht konkretisiert. Bisher war im Verordnungstext nur davon die Rede, dass die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist und dass dazu insbesondere eine geeignete Bereifung gehört. Mit der Neufassung wird konkret festgeschrieben, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, die den in der geltenden EU-Richtlinie beschriebenen Eigenschaften für Winterreifen, also M+S-Reifen, entsprechen.
Überholverbot vor und hinter Bahnübergängen
An Bahnübergängen gilt künftig ein Überholverbot zwischen dem entsprechenden Gefahrzeichen und dem Bahnübergang selbst. Einem Bahnübergang darf sich der Straßenverkehr ohnehin nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern, außerdem könnte das überholte Fahrzeug die Sicht auf die Schienen verdecken. Die Wartepflicht außerhalb geschlossener Ortschaften für Lkw über 7,5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhänger an der einstreifigen Bake wurde gestrichen.
Kinder in Fahrradanhängern sind erlaubt
Kinder in Fahrradanhängern sind erlaubtDie Beförderung von Kindern in Fahrradanhängern wird ausdrücklich erlaubt: Bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen von mindestens 16 Jahre alten Personen im Fahrradanhänger mitgenommen werden.
Freie Wahl: Abblendlicht oder Tagfahrlicht
Eine weitere Neuregelung betrifft Krafträder: Wenn die Fahrzeuge mit Tagfahrlicht ausgestattet sind, können die Fahrer tagsüber selbst entscheiden, ob sie mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren. Bisher war durchgängig Abblendlicht vorgeschrieben. Während der Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.
Inline-Skater und Rollschuhfahrer sind Fußgänger
Inline-Skater und Rollschuhfahrer fahren nicht mehr in der Grauzone: Die schon bestehende Rechtslage, wonach sie nicht als Fahrzeuge gelten, wird festgeschrieben. Demnach dürfen sie weder Fahrbahnen, noch Radwege benutzen, sondern müssen auf dem Gehweg fahren. Ausnahme: Radwege, Seitenstreifen oder Fahrbahn können durch ein Zusatzzeichen für Inline-Skater und Rollschuhfahrer freigegeben werden.
(Auto-Reporter.NET)
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