Gut - nicht nur für Oldtimer: E5 bleibt!

Neben E10-Bioethanol muss der normale Sprit angeboten werden

Gut - nicht nur für Oldtimer: E5 bleibt!: Neben E10-Bioethanol muss der normale Sprit angeboten werden
Erstellt am 17. März 2011

Oldtimer-Fahrer können aufatmen! Die deutschen Tankstellenbetreiber sind verpflichtet, auch nach der Einführung des umstrittenen E10-Biokraftstofffs das E5-Super weiterhin anzubieten. Im Rahmen der Diskussion über E10 hatte der Parlamentskreis in seiner letzten Sitzung beschlossen, sich für den Erhalt des E5-Kraftstoffes über das Jahr 2013 hinaus einzusetzen, das teilte Mitglied des Bundestags und Vorsitzender des Parlamentskreises Automobiles Kulturgut, Jens Koeppen, mit.

Die Europäische Union verlangt von den Tankstellen-Betreiber nur bis 2013 das Vorhalten von E5-Kraftstoff. Grundlage für Deutschland, über diese EU-Vorgaben hinauszugehen, ist die Neufassung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV), die am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten ist. Die neue Fassung der 10. BImSchV dient der Umsetzung der europäischen Kraftstoffqualitätsrichtlinie 98/70/EG sowie der europäischen Schwefelrichtlinie 1999/32/EG.

Der entscheidende Passus ist der § 3 „Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung“. Darin heißt es:

„(2) Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität „Normal“ oder „Super“ mit mehr als 5 Volumenprozent Ethanol anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle auch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität „Super“ mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent anzubieten.

(3) Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität „Super Plus“ mit mehr als 5 Volumenprozent Ethanol anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle auch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität „Super Plus“ mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent anzubieten.

(4) An Abgabestellen, an denen im Durchschnitt der zwei jeweils vorangegangenen Kalenderjahre weniger als 500 Kubikmeter Ottokraftstoffe nach Absatz 1 in den Verkehr gebracht wurden, gelten die Verpflichtungen nach Absatz 2 und Absatz 3 nicht.“



Auf deutsch: Wer E10 anbietet muss auch weiterhin E5 anbieten.



Mehr zum Thema E10-Biokraftstoff gibt es hier oder bei www.bmu.de



Ein Faltblatt über E10 gibt es hier!



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