Bussgeld, JA oder NEIN? Wir klären auf!

Fahren mit abnehmbarer Anhängerkupplung aber ohne Hänger zulässig?

Bussgeld, JA oder NEIN? Wir klären auf! : Fahren mit abnehmbarer Anhängerkupplung aber ohne Hänger zulässig?
Erstellt am 11. August 2015

Abnehmbare Anhängerkupplungen werden immer beliebter und laufen ihren starren Kollegen nach und nach den Rang ab. Glaubt man einem populären Mythos, sollten sie bei Nichtgebrauch jedoch stets abgenommen werden.

Andernfalls drohe ein Bußgeld oder – bedingt durch die erhöhte Betriebsgefahr – sogar eine wesentliche Mithaftung bei Auffahrunfällen. „Falsch, diese Sorgen sind völlig unbegründet“, erklärt Daniel Korn von Bertelshofer, einem deutschen Anbieter von Anhängerkupplungen: „Wer eine abnehmbare Anhängerkupplung besitzt, kann diese auch für immer am Auto lassen. Das Abnehmen ist lediglich eine ästhetisch begründete Option.“

Seine Wurzeln hat der Mythos wahrscheinlich in den Vorschriften zur Sichtbarkeit von Kennzeichen und Beleuchtungseinrichtungen, speziell der Nebelschlussleuchte. Denn wenn die Anhängerkupplung wesentliche Teile davon verdeckt, muss sie bei Nichtgebrauch tatsächlich abgenommen werden. Im Anhängerbetrieb macht dies dagegen nichts, da dieser sowohl ein unabhängiges Nummernschild als auch eine eigene Beleuchtung besitzt. Ähnlich ist das bei einem Fahrradträger, wobei dieser als Unterschied eine Doublette des Fahrzeugkennzeichens trägt.

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