Neue Teiletypgenehmigung statt Teilegutachten ab Juni 2025

Aus fürs Teilegutachten – KBA bekommt mehr Befugnisse

Neue Teiletypgenehmigung statt Teilegutachten ab Juni 2025: Aus fürs Teilegutachten – KBA bekommt mehr Befugnisse
Erstellt am 23. April 2025

Am 20. Juni 2025 bringt in genehmigungsrechtlicher Sicht für Hersteller von Fahrzeugteilen eine erhebliche Veränderung. Die bisherigen Teilegutachten dürfen durch die Technischen Dienste nicht mehr ausgestellt werden. Betroffene Hersteller von Zubehörteilen können stattdessen dann eine nationale Teiletypgenehmigung beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.

Sofern der Hersteller statt eines Teilegutachtens bisher bereits über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügten, (fünfstellige Kennzeichnung „KBA XXXXX“), kann diese fortgeführt werden. Mit einer nationalen Teiletypgenehmigung genehmigte Teile sind an der sechsstelligen Kennzeichnung „KBA XXXXXX“ erkennbar.

Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren dürfen Teilegutachten ab dem 20. Juni 2028 ausschließlich auf Einzelabnahmen nach § 21 StVZO beschränkt verwendet werden.

Teilegutachten für bereits in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugteile behalten die Gültigkeit.

Die Änderungen im Bereich der Teiletypgenehmigung dienen der Verbesserung der Verkehrs-sicherheit und Anpassung der Qualitätsstandards. Die Länder hatten bei der Marktüberwachung eine nicht tolerierbare Anzahl fehlerhafter Teilegutachten festgestellt. Das geht aus der Begründung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 19. Juni 2024 hervor.

Anders als bei Teilegutachten ist das KBA nun bei der Teiletypgenehmigung befugt, die Konformität der Fahrzeugteile nachzuprüfen und Genehmigungen zu widerrufen. Das Verfahren der nationalen Teiletypgenehmigung räumt dem KBA zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zusätzliche Handlungsmöglichkeiten ein.

 

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