Wer zahlt wenn die Werkstatt “Mist baut“?

Wer zahlt wenn die Werkstatt “Mist baut“?:
Erstellt am 12. April 2012

Vier „alltägliche“ Fälle: Eine Werkstatt soll das Klopfgeräusch eines Automotors beseitigen. Dabei wird der Zylinderkopf beschädigt. Auf einer Probefahrt mit einem Kundenfahrzeug verursacht der Werkstattmeister einen Verkehrsunfall. Beim Rangieren auf dem Werkstatthof stößt der Geselle mit einem Kundenfahrzeug gegen einen anderen Wagen. Der Pkw eines Kunden rutscht von der Hebebühne. – Viermal die Frage: Wer trägt die Kosten? Hier nun die Antworten.

Eindeutig die Antwort: die Besitzer der Reparaturwerkstätten. Und im Regelfall dürfte es auch mit der Regulierung solcher Schäden keine Probleme geben. Denn jede Werkstatt ist nicht nur für die eigenen (also noch nicht verkauften) Wagen haftpflichtversichert, sondern auch für die, die in ihrer „Obhut“ sind, also die Kundenfahrzeuge.



Nicht immer jedoch besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung, die etwa nach einer mangelhaften Reparatur eintritt. Und auch nicht alle Werkstätten verfügen über eine „Zusatzhaftpflicht“. Sie entschädigt Folgeschäden aus Bearbeitungsfehlern, beispielsweise, wenn eine schlecht reparierte Bremse zu einem Unfall führt.

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Ausgeleierter Zahnriemen leiert der Werkstatt Ersatz aus der Tasche

Trägt der Mitarbeiter einer Autoreparaturwerkstatt zwar in das Serviceheft eines Kunden einen Zahnriemenwechsel für den Nockenwellenantrieb ein, war dies aber tatsächlich nicht geschehen, so hat der Werkstattbesitzer einen eventuell eintretenden Schaden zu ersetzen. Im verhandelten Fall kam es nach gut einem Jahr zum Motorschaden. Der Besitzer der Werkstatt hatte sich gegen eine Kostenübernahme gesträubt und darauf verwiesen, dass eine für solche Fälle maßgebende Verjährungsfrist von einem Jahr abgelaufen gewesen sei. Das Gericht stufte den Schaden anders ein und erkannte auf eine dreijährige Verjährungsfrist (OLG München, 7 U 3028/07).

Geht's billiger, dann darf nicht geklotzt werden

Hat eine Autoreparaturwerkstatt einen Wartungsauftrag mangelhaft erfüllt und bietet der Inhaber der Kundin für die Dauer der Reparatur einen „Werkstattwagen“ als Ersatzfahrzeug an, so darf die Kundin dieses Angebot nicht ausschlagen und bei einem Autovermieter ein wesentlich teureres Fahrzeug ordern. Dies vor allem dann nicht, wenn mit der Wartungsfirma bereits eine mehrjährige Geschäftsverbindung besteht und der Lapsus bei der Wartung eine „einmalige Fehlleistung“ war. Im vorliegenden Fall wurden der Frau statt 6.250 Euro lediglich 2.150 Euro als Ersatz der Mietwagenkosten zugesprochen (Brandenburgisches OLG, 7 U 147/05).

Werkstatt darf zweigleisig fahren

Lässt sich eine Autoreparaturwerkstatt den Anspruch eines Autofahrers gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners sicherheitshalber abtreten, so verstößt sie damit nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Sie erledigt damit keine Rechtsangelegenheit des Kunden, der sich unabhängig von der Abtretung um seine Ansprüche kümmern muss, sondern „besorgt eigene Angelegenheiten“. Das gilt selbst dann, wenn die Werkstatt einen Restbetrag der Rechnung – nach Zahlungsverweigerung durch den Kunden – direkt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung einklagt (BGH, VI ZR 251/04 u. a.).

Werkstattbesitzer muss Kunden-Pkw sicher verwahren

Behält der Besitzer einer Autoreparaturwerkstatt einen Pkw über Nacht, weil die Reparatur nicht fertig wurde, so muss er, insbesondere, wenn sein Betrieb in einem Gewerbegebiet liegt, wo nächtliche Geräusche kaum auffallen, den Wagen sicher einschließen. Andernfalls muss er Schadenersatz leisten, wenn das Fahrzeug aufgebrochen wird. Im verhandelten Fall wurden dem Geschädigten 2.000 Euro zugesprochen (AmG Landstuhl, 2 C 208/99).

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