Leider kein Aprilscherz

Ab 1. April: Kurzzeitkennzeichen nur noch mit TÜV

Leider kein Aprilscherz: Ab 1. April: Kurzzeitkennzeichen nur noch mit TÜV
Erstellt am 1. April 2015

Seit heute, dem ersten April ist es nun amtlich. Kurzzeitkennzeichen werden nur noch mit gültiger Hauptuntersuchung vergeben. Die gesetzlichen Vorschriften für die Nummernschilder mit gelbem Feld sind zum 1. April verschärft worden. Ein Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten darf nur dann eingesetzt werden, wenn das Fahrzeug noch eine gültige Hauptuntersuchung (HU) hat. Seit Monatsbeginn gibt es Kurzzeitkennzeichen bei den Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen nur, wenn zwei neue Bedingungen erfüllt sind:

1. Das Auto muss bereits bekannt sein und über eine Betriebserlaubnis verfügen. Bisher konnte ein potentieller Autokäufer beispielsweise vor der Reise zu einem großen Gebrauchtwagenhändler ein „gelbes“ Nummernschild bekommen, auch wenn er sich noch gar nicht für ein bestimmtes Auto entschieden hat.

2. Neu ist auch die Regelung zur Hauptuntersuchung. Ist deren Termin abgelaufen, darf das Auto mit dem Kurzzeitkennzeichen nur noch zu einer Prüfstelle im gleichen Zulassungsbezirk bewegt werden. Stellt der Prüfer Mängel fest, darf zur Reparatur danach auch noch zu einer „nächstgelegenen geeigneten Einrichtung“ gefahren werden.

Diese Einschränkung gilt übrigens auch dann, wenn der Termin zur HU während der fünftägigen Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens abläuft. Dies gilt aber nicht für verkehrsunsichere Fahrzeuge.

 

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