Händler muss Wagen zurück nehmen

Schwerer Mangel: Rückfahrkamera ohne Hilfslinien

Händler muss Wagen zurück nehmen: Schwerer Mangel: Rückfahrkamera ohne Hilfslinien
Erstellt am 14. Juni 2016

Ist ein Neuwagen mangelhaft, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen oder sogar auf eine Rückabwicklung verlangen. Ein Unternehmen hatte einen Firmenwagen gekauft. Es bestellte gegen Aufpreis alle verfügbaren Einparkhilfen: Eine Rückfahrkamera für 400 Euro, einen Park-Assistenten für 730 Euro und für 2.620 Euro ein System, das der Kamera als Bildschirm diente und weitere Infotainment-Funktionen hatte. Im Prospekt hieß es, dass das System in die Bilder der Rückfahrkamera Hilfslinien einblende, an denen sich der Fahrer beim Einparken orientieren könne. Nach dem Kauf stellte sich jedoch heraus, dass dies nicht der Fall war. Die Rückfahrkamera funktionierte zwar, doch Hilfslinien gab es nicht.

Der Händler erklärte, dass bei dieser Variante des Systems keine Hilfslinien möglich seien. Ein Umbau würde den Austausch der gesamten Elektronik erfordern und tausende Euro kosten. Er befand, der Mangel sei geringfügig und bot als Wiedergutmachung einen Servicegutschein über 200 Euro an. Der Kunde verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Das Oberlandesgericht Hamm gestand dem Kunden nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice den Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Zwar hätten die Beteiligten nicht ausdrücklich vereinbart, dass der Rückfahrmonitor Hilfslinien zeigen müsse. Dies sei aber im Prospekt des Herstellers erwähnt gewesen, aus dem sich der Käufer vor Vertragsabschluss seine Zusatzausstattungen ausgesucht habe. Die Beschreibung im Prospekt sei als Beschaffenheitsvereinbarung zu werten. Gegen diese habe der Händler verstoßen. Ein solcher Verstoß sei grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen. Dazu komme, dass ein Austausch der beteiligten Komponenten nach Angaben des Händlers tausende Euro koste. Da der Händler eine Nachbesserung verweigert habe, könne der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm. OLG Hamm, Az. 28 U 60/14

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